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Allgemeines
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Begriff: „Nationaler Aufenthaltstitel“
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Begriff: „Nationales Visum“
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Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten für
Inhaber nationaler Aufenthaltstitel nach Art. 21 I SDÜ
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Durchreise mit einem nationalen
Aufenthaltstitel gem. Art. 5 IV a SGK
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Durchreiserecht für Inhaber von
Aufenthaltstiteln der Schweiz und Liechtensteins
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Einreise mit einem nationalen Visum gem.
Art
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Abschiebung, Aufenthalt,
Aufenthaltskarte-EU, Aufenthaltstitel,
Ausländer, Ausreisepflicht, Ausweisung, Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG,
Drittausländer/Drittstaatsangehöriger, Duldung, Einreise,
Grenzpolizei, Grenzübertrittsbescheinigung, Kurzaufenthalt, Nationaler
Aufenthaltstitel, Nationales Visum,
Pass, Positivstaater/Negativstaater, Schengen-Visum,
Unerlaubte Einreise, Unbefugte Einreise, Visum, Rückführung ,
Zurückschiebung, Zurückweisung
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Thema
3: EGMR zu Freiheitsentziehungen in Transitbereichen von
Flughäfen
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Thema 4: Zur clausula
rebus sic stantibus
bei
Abkommen über die Gemeinschaftsabfertigung
von Matthias Mickei
Warum es im Fall der befristeten Wiederaufnahme von
Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen (z.B. anlässlich großer
politischer oder sportlicher Veranstaltungen) im Grundsatz weiterhin zulässig ist, im Rahmend dieser Abkommen
auf dem Gebiet des Nachbarstaats
Grenzkontrollen durchzuführen.
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Thema
5:
Ausländerrecht
in der Donauschifffahrt
von Albert Resch, Passau
Zu den wenig bekannten ausländerrechtlichen
Regelungen in der
Binnenschifffahrt - speziell zu der stark völkerrechtlich geprägten
Rechtslage in der Donauschifffahrt.
----Zur Zeit in
der Überarbeitung----
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Thema
6: Gesetzestreues Reisen im Schengener Hoheitsgebiet, ein
hoffnungs-(loses)volles Unterfangen?
Sylwester
Gawron und Andreas Geißler, zwei Schengen-Experten mit langjährigen
Erfahrungen, haben die Informationspolitik
der EU und verschiedener Schengen-Staaten
im Hinblick auf die Reiserechte von Drittausländern nach den einschlägigen
Schengen-Regelungen untersucht. Im Mittelpunkt stehen die Begrenzungen von
Aufenthaltszeiten von höchstens 3 Monaten innerhalb einer Frist von 6 Monaten von dem Tag der ersten Einreise
an. Es geht um die Frage, welche Informationen ein Drittausländer im
Ausland über öffentlich zugängliche Quellen (z.B. Internetpräsenz der EU
oder der Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten) erhalten kann, um zu
klären, wie oft und ggf. wann er (wieder) in das Schengen-Gebiet einreisen
und wie lange er sich dort aufhalten darf. Die Autoren kommen zum Ergebnis,
dass die Informationslage insgesamt unterschiedlich, widersprüchlich und
unvollständig ist. Im Fall eines rechtswidrigen Verhaltens kann dieses zu
einem unvermeidbaren Verbotsirrtum führen.
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