Ausländerrecht für die Polizei
von
Volker Westphal und Edgar Stoppa Informationen
zum internationalen, europäischen und
nationalen Ausländerrecht seit 02.09.2000 im Internet |
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Ausgewählte Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) EuGH U. v. 27.10.1977 « Bouchereau » Rs. 30/77 1. Gemeinschaftsrecht – Mehrsprachige
Texte – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen
sprachlichen Fassungen –c Allgemeiner Aufbau und Zweck der fraglichen
Regelung als Bezugspunkt 2. Freizügigkeit – Maßnahme im
Sinne des Artikel 3 Absätze 1 und 2 der RL 64/221 – Begriff – Empfehlung
eines Gerichts an die Verwaltungsbehörde einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats auszuweisen –
Entschluss - Voraussetzungen 3. Freizügigkeit – Beschränkungen –
Begründung –Strafrechtliche Verurteilung - Begrenzung – Persönliches
Verhalten, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung
darstellt (RL des Rates Nr. 64/221, Artikel 3 Absatz 2) 4 . Freizügigkeit – Beschränkungen
– Begründung – Öffentliche Ordnung – Begriff (EWG-Vertrag Artikel 48) Kernaussage: Eingriff in das Freizügigkeitsrecht nur bei
tatsächlicher und hinreichend schwerer Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 14.07.1977 “Sagulo, Brenca und Bakhouche“
Rs. 8/77 1. Freizügigkeit – Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten – Recht auf Einreise und Aufenthalt – Unmittelbar aus dem
Gemeinschaftsrecht fließendes Recht – Nachweis – Besondere
Aufenthaltsbescheinigung – Ausstellung – Deklaratorische Wirkung – Keine
Gleichstellung mit einer Aufenthaltserlaubnis - Kein Ermessensspielraum der
innerstaatlichen Stellen (EWG-Vertrag; Artikel 48; RL Nr. 68/360; Artikel 4) 2. Freizügigkeit – Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten - In der RL Nr. 68/360 vorgesehene Bescheinigung –
Aufenthaltserlaubnis – Verlangen durch einen Mitgliedstaat – Sanktionen –
Unzulässigkeit (RL Nr. 68/360, Artikel 4 Absatz 2 und Anlage) 3. Freizügigkeit – Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten – Aufenthaltserlaubnis – Innerstaatliche Bestimmungen –
Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht – Verletzung – RL Nr. 68/360 –
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen – Verletzung – Strafverschärfung -
Unzulässigkeit 4. Freizügigkeit –
Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten – In der RL Nr. 68/360 vorgesehene
Ausweispapiere – Ahndung – Art des Begangenen Verstoßes - Verhältnismäßigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 7 ; RL Nr. 68/360) Kernaussage: Die
Aufenthaltserlaubnis-EU hat nur deklaratorische Bedeutung. ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 18.05.1982 “Adoui” Rs. 115 und 116/81 1. Freizügigkeit - Ausnahmen -
Gründe der öffentlichen Ordnung - Begriff - Hinreichend schwerwiegendes
Verhalten - Kriterien (EWG-Vertrag , Artikel 48 Absatz 3 Und Artikel 56
Absatz 1) 2. Freizügigkeit - Ausnahmen -
Gründe der öffentlichen Ordnung - Durch den Einzelfall nicht gerechtfertigte
Maßnahmen - Unzulässigkeit (RL 64/221 des Rates, Artikel 3 Absatz 1) 3. Freizügigkeit - Ausnahmen -
Ausländerpolizeiliche Entscheidungen - Ordnungsgemäß ausgewiesene Personen -
Neuer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Verpflichtung des
Aufnahmestaats zur Prüfung - Recht des Betroffenen auf Zugang zum
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats während der Prüfung - Kein Recht
(EWG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 3) 4. Freizügigkeit - Ausnahmen -
Ausländerpolizeiliche Entscheidungen - Ausweisung - Begründung - Umfang der
Verpflichtung 5. Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerpolizeiliche
Entscheidungen - Verfahren vor der zuständigen Stelle bei der Prüfung und
Stellungnahme - Zuständige Stelle - Voraussetzung - Wahrnehmung der Aufgaben
in völliger Unabhängigkeit - Gerichtliche Instanz - Aus Richtern bestehende
Instanz - Nicht erforderliche Voraussetzungen (RL 64/221 des Rates, Artikel
9) 6. Freizügigkeit - Ausnahmen -
Ausländerpolizeiliche Entscheidungen - Verfahren vor der zuständigen Stelle
bei der Prüfung und Stellungnahme - Unmittelbare Anrufung der zuständigen Stelle
durch den Betroffenen - Zwingend vorgeschriebene Modalität - Nein -
Befugnisse der Mitgliedstaaten - Grenzen (RL 64/221 des Rates, Artikel 9
Absatz 2) 7. Freizügigkeit - Ausnahmen -
Ausländerpolizeiliche Entscheidungen - Verfahren vor der zuständigen Stelle
bei der Prüfung und Stellungnahme - Anwendung der innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften - Voraussetzungen (RL 64/221 des Rates, Artikel 9 Kernaussage:
Freizügigkeitsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, nur unter
Beachtung des Diskriminierungsverbots. Zudem
zum Thema: Wirkung einer Einreisesperre. ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 17.04.1986 “Reed” Rs. 59/85 1. Freizügigkeit - Arbeitnehmer -
Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Ehegatte - Begriff (VO Nr. 1612/68
des Rates, Artikel 10 Absatz 1) 2. Freizügigkeit - Arbeitnehmer -
Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Begriff - Zusammenwohnen mit
einem ledigen Partner - Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für den ledigen
Partner eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats
besitzt, unter denselben Voraussetzungen wie für den ledigen Partner eines
eigenen Staatsangehörigen (EWG-Vertrag, Artikel 7 und 48; VO Nr. 1612/68 des
Rates, Artikel 7 Absatz 2) ...................................................................................................................................... EuGH
U. v. 02.02.1989 “Cowan” Rs. 186/87 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze -
Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit -
Staatliche Entschädigung der Opfer von Gewalttätigkeiten - Diskriminierung
von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die insbesondere als
Dienstleistungsempfänger von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen -
Verbot (EWG-Vertrag, Artikel 7) Kernaussage: Touristen sind als
Dienstleistungsempfänger anzusehen und somit freizügigkeitsberechtigt. ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 27.04.1989 Kom/Belgien Rs. 321/87 Freizügigkeit - Einreise - und
Aufenthaltsrecht der
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Verpflichtung, die Aufenthalts - oder Niederlassungserlaubnis
ständig bei sich zu tragen -
Kontrolle bei der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -
Voraussetzungen (RL des Rates 68/360, Artikel 3, und 73/148, Artikel 3) ...................................................................................................................................... EuGH
U. v. 05.03.1991 “Giagounidis” Rs. C-376/89 Freizügigkeit - Einreise- und
Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Für die Gewährung
des Aufenthaltsrechts vorzulegende Unterlagen - Vorlage eines gültigen
Personalausweises, der seinen Inhaber nicht zur Ausreise berechtigt - Ausreichender
Nachweis für die Identität und die Staatsangehörigkeit (Richtlinie 68/360/EWG
des Rates, Artikel 4 Absatz 1) Kernaussage: Freizügigkeit kann auch mit einem
Personalausweis beansprucht werden, der nicht zum Grenzübertritt berechtigt. ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 30.05.1991 “Kom/Niederlande” Rs. C-68/98 Freizügigkeit - Einreise- und
Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Grenzkontrollen
Pflicht zur Angabe des Zwecks und der Dauer der Reise sowie der Mittel, die
deren Durchführung erlauben - Unzulässigkeit (RL 68/360 und 73/148 des Rates)
Kernaussage: Die einzige Voraussetzung, von der die
Grenzpolizei die Einreise eines EU-Bürgers abhängig machen kann, ist die
Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Es kann nicht der
Nachweis verlangt werden, dass die Voraussetzungen der einzelnen
Freizügigkeitsrechte erfüllt werden. Fragen nach Aufenthaltszweck und
finanzielle Mittel sind unzulässig. ...................................................................................................................................... EuGH
U. v. 07.07.1992 “Singh” Rs. C-370/90 Freizügigkeit innerhalb der EG:
Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Gemeinschaftsbürgers, der in sein
Herkunftsland zurückkehrt, um sich dort niederzulassen Kernaussage: Nimmt ein EU-Bürger mit seinem
drittausländischen Ehegatten in einem anderen EU-Staat das
Freizügigkeitsrecht wahr, so muss dem Ehegatten bei Rückkehr zumindest eine
Rechtsstellung gewährt werden, die dem Freizügigkeitsrecht entspricht. ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 09.08.1994 “Vander Elst” Rs. C-43/93 Freier Dienstleistungsverkehr -
Diskriminierungsverbot - In einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das
während der für die Erledigung von Arbeiten nötigen Zeit mit Beschäftigten,
die einem Drittland angehören, grenzüberschreitend tätig wird - Anwendung der
nationalen Vorschriften, die den Zugang von Arbeitnehmern aus Drittländern
zur Beschäftigung regeln, durch den Aufnahmemitgliedstaat - Unzulässigkeit
bei Arbeitnehmern, die im Mitgliedstaat der Niederlassung des Arbeitgebers
ordnungs-gemäß beschäftigt sind (EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60) Kernaussage:
Drittausländer, die ordnungsgemäß und dauerhaft bei einem Unternehmen in der
EU beschäftigt sind, können für ihr Unternehmen genehmigungsfrei (ohne Visum,
ohne Arbeitsgenehmigung) grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen. ...................................................................................................................................... EuGH, U. v. 19.01.1999 - „Calfa“ - Rs. C-348/96 Kernaussage:
Eine strafrechtliche Verurteilung allein rechtfertigt keine Beschränkung der
Freizügigkeit. Eine Einreisesperre darf als Folge eines Rauschgiftdelikts nur
verhängt werden, wenn das persönliche Verhalten des EU-Bürgers eine
hinreichend schwere, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. ...................................................................................................................................... EuGH U.v. 5. Juni
1997 „Uecker“ Rs. C-64/96 u. C-65/96. Freizügigkeit der Arbeitnehmer -
Recht des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen mit der Staatsangehörigkeit eines
Drittlands, irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben -
Auf einen Mitgliedstaat beschränkter, rein interner Sachverhalt. Kernaussage: Freizügigkeit für Familienangehörige
aus Drittstaaten nur im jeweils anderen EU-Staat. ...................................................................................................................................... EuGH
U. v. 17.06.1997 “Shingara” Rs. C-65/95 und C-111/95 1 Freizügigkeit - Ausnahmen -
Ausländerrechtliche Entscheidungen - Rechtsweggarantien - Bedeutung -
Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (Richtlinie 64/221 des
Rates, Artikel 8) 2 Freizügigkeit - Ausnahmen -
Ausländerrechtliche Entscheidungen - Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis
- Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung einer solchen Erlaubnis -
Voraussetzungen der Prüfung durch die zuständige Stelle (Richtlinie 64/221
des Rates, Artikel 9) 3 Freizügigkeit - Ausnahmen -
Ausländerrechtliche Entscheidungen - Einreiseverbot - Neuer Antrag des
Betroffenen auf Einreise nach Ablauf einer angemessenen Frist -
Rechtsweggarantien - Stellungnahme der zuständigen Stelle (Richtlinie 64/221
des Rates, Artikel 8 und 9). ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 12.05.1998 “Transitvisum Flughafen” Rs.
C-170/96 1 Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit
des Gerichtshofes - Aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 des Vertrages über die
Europäische Union angenommene Rechtsakte - Grenzen (EG-Vertrag, Artikel 100c
und 173, Vertrag über die Europäische Union, Artikel K.3 Absatz 2, Artikel L
und Artikel M) 2 Rechtsangleichung - Artikel 100c
EG-Vertrag - Anwendungsbereich - Visumregelung für den Transit auf Flughäfen
- Ausschluss - Von einer gemeinsamen Maßnahme im Sinne von Artikel K.3 Absatz
2 des Vertrages über die Europäische Union erfasster Bereich (EG-Vertrag,
Artikel 3 Buchstabe d und 100c Absatz 1; Vertrag über die Europäische Union,
Artikel K.3 Absatz 2) Kernaussage: Keine Zuständigkeit
der EU (in der 1. Säule der EU) zur Regelung von Flughafen-Transitvisa
(=Schengen-Visa Typ A) ...................................................................................................................................... EuGH
U.v. 21.09.1999 “Wijsenbeek” Rs C-378/97 Freizügigkeit - Recht der Bürger
der Europäischen Union, sich frei zubewegen und aufzuhalten - Grenzkontrollen - Nationale Regelung,
die aus einem anderen Mitgliedstaat kommende Personen zur Vorlage eines
Reisepasses verpflichtet" ...................................................................................................................................... EuGH
U. v. 09.11.2000 “Yiadom” Rs. C-357/98 Freizügigkeit - Ausnahmen -
Ausländerrechtliche Entscheidungen - Vorübergehende Aufnahme -
Rechtsweggarantien - Rechtsbehelfe - Artikel 8 und 9 der Richtlinie
64/221/EWG ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 11.07.2002 “Carpenter” Rs. C-60/00 Freier Dienstleistungsverkehr -
Artikel 49 EG - Richtlinie 73/148/EWG - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der
in diesem Staat wohnt und Dienstleistungen für in anderen Mitgliedstaaten
wohnende Personen er-bringt - Aufenthaltsrecht eines Ehegatten, der
Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, in diesem Mitgliedstaat ...................................................................................................................................... EuGH
U. v. 25.07.2002 ”MRAX“ Rs. C-459/99 Einem Drittstaat angehörende
Ehegatten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Visumpflicht -
Einreiserecht für Ehegatten ohne Ausweis oder Visum - Aufenthaltsrecht für
illegal eingereiste Ehegatten - Aufenthaltsrecht für legal eingereiste
Ehegatten, deren Visum zum Zeitpunkt der Beantragung einer
Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist Kernaussage:
Das Freizügigkeitsrecht von mit EU-Bürgern verheirateten Drittausländern
ergibt sich unmittelbar aus dem EU-Recht, unabhängig davon, ob ein
Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Kann ein Drittausländer an
der Grenze nachweisen, dass er mit einem EU-Bürger verheiratet ist, darf er
nicht wegen Fehlens eine Passes oder Ausweises bzw. eines Visums (für die
Einreise) zurückgewiesen werden. ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 17.09.2002 “Baumbast” Rs.-C-413/99 Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer
- Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers -
Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat
- Artikel 10 und 12 der VO (EWG) Nr. 1612/68 - Unionsbürgerschaft -
Aufenthaltsrecht - Richtlinie 90/364/EWG - Beschränkungen und Bedingungen ...................................................................................................................................... EuGH
U.v. 20.11.2001 “Jany” Rs. C-268/99 Außenbeziehungen -
Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Republik Polen und
Gemeinschaf-ten/Tschechische Republik - Niederlassungsfreiheit - Begriff der Erwerbstätigkeit
- Frage der Einbeziehung der Prostitutionstätigkeit Kernaussage: Prostitution ist
Erwerbstätigkeit, unterfällt grundsätzlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten
Dienstleistungsfreiheit und kann auch selbständig ausgeübt werden. ...................................................................................................................................... EuGH U.v. 20.09.2001 “Grzelczyk” Rs. C-184/99 Artikel 6, 8 und 8a EG-Vertrag
(nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG) - Richtlinie 93/96/EWG
des Rates -Aufenthaltsrecht der Studenten - Nationale Gesetzgebung, die nur
Inländern, den nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Berechtigten,
Staatenlosen und Flüchtlingen die Gewährung des Existenzminimums („Minimex')
garantiert – Ausländischer Student, der während der ersten Studienjahre für
seinen Unterhalt selbst aufgekommen ist Kernaussage: Kein automatisches
Erlöschen des allgemeinen Freizügigkeitsrechts (Art. 18 EGV) bei
Sozialhilfebezug. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aber verfügt werden,
wenn Sozialhilfe über Gebühr in Anspruch genommen wird. ...................................................................................................................................... EuGH
U.v.26.11.2002 “Olazabal” Rs C-100/01 Freizügigkeit - Beschränkungen -
Öffentliche Ordnung - Ordnungsbehördliche Maßnahmen, die das Aufenthaltsrecht
eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf einen Teil des
nationalen Hoheitsgebiets beschränken Kernaussage: Ordnungsbehördliche Maßnahmen, die
das Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets
beschränken, sind (nur) zulässig, wenn auch für eigene Staatsangehörige
vergleichbare und wirksame Maßnahmen zu Abwehr einer entsprechenden Gefahr
getroffen werden. ......................................................................................................................................
EuGH U.v. 21. Oktober 2003
„Abatay“ Rs.C-317/01 u. C-369/01 Assoziation EWG-Türkei - Auslegung
von Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und von Artikel 13 des
Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufhebung der Beschränkungen der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
- Stillhalteklauseln - Unmittelbare Wirkung - Bedeutung - Regelung eines
Mitgliedstaats, nach der auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist Kernaussage: Auf die Dienstleistungsfreiheit
können sich auch die Beschäftigten eines Unternehmens berufen, wenn das
Unternehmen grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen
kann. ......................................................................................................................................
EuGH U. v. 23. 9 2003 „Akrich“ Rs. C-109/01 Freizügigkeit der Arbeitnehmer -
Angehöriger eines Drittstaats, der mit einem Angehörigen eines Mitgliedstaats
verheiratet ist - Ehegatte, der in diesem Mitgliedstaat mit einem Einreise-
und Aufenthaltsverbot belegt ist - Vorübergehende Niederlassung des Ehepaars
in einem anderen Mitgliedstaat - Niederlassung in der Absicht, dem Ehegatten
nach Gemeinschaftsrecht einen Anspruch zu verschaffen, in den ersten
Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten - Missbrauch Kernaussage:
Ein Familienangehöriger aus einem Drittstaat, kann sich grundsätzlich nicht
auf ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht berufen, wenn er sich zuvor
rechtswidrig in einem EU-Staat aufgehalten hat. ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 29. April
2004 „Orfanopoulos Rs. C-482/01 und C-493/01 "Freizügigkeit - Öffentliche
Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - Ausweisung wegen Verstößen gegen das
Strafgesetz - Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer und der persönlichen
Verhältnisse - Grundrechte - Schutz des Familienlebens - Berücksichtigung von
Umständen, die nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung und der
Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht
eingetreten sind – Recht des Betroffenen, bei einer zur Stellungnahme
berufenen Stelle Zweckmäßigkeitserwägungen geltend zu machen" Kernaussage: Die Ausweisung von EU-Bürgern
aufgrund der Regelausweisungsbestimmungen gem. § 47 AuslG-1990 (jetzt § 53
AufenthG) ist mit dem Freizügigkeitsrecht unvereinbar. Vor einer Ausweisung eines EU-Bürgers muss
eine zweite Stelle die Entscheidung unter Einschluss der Zweckmäßigkeit
überprüfen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verfügten
Ausweisung sind Umstände zu berücksichtigen die in dem Zeitraum zwischen der
Behördenentscheidung und der Überprüfungs-/Gerichtsentscheidung eingetreten
sind. ......................................................................................................................................
EuGH
U. v. 19.10.2004 „Chen“ Rs. C-200/ 02 "Artikel 18 EG - Richtlinien
73/148/EWG und 90/364/EWG - Minderjähriger Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaats - Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat - Recht der
Mutter mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlandes, sich in diesem
Mitgliedstaat aufzuhalten - Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit" Kernaussage: Eine chinesische Staatsangehörige gebar
in Nordirland ein Kind, das dadurch die irische Staatsangehörigkeit erlangte.
Sie wollte dann mit dem Kind im Rahmen des allgemeinen Freizügigkeitsrechts
gem. Art. 18 EGV in Großbritannien leben. Das Recht zum Aufenthalt in einem
anderen Mitgliedstaat steht auch einem noch nicht handlungsfähigen
minderjährigen (Säugling, Kleinkind) EU-Bürger zu. Der gesetzliche Vertreter
(hier die sorgeberechtigte Mutter) kann für das Kind bestimmen, ob es von
seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Das Recht eines Minderjährigen,
sich in einen anderen EU-Staat zu begeben und sich dort aufzuhalten,
erstreckt sich auch einen drittstaatsangehörigen Sorgeberechtigten, da der
Minderjährige ansonsten sein Freizügigkeitsrecht nicht ausüben könnte. ...................................................................................................................................... EuGH
U. v. 19.01.2006 „Kommission/Deutschland“ Rs C‑244/04 - Die deutsche Praxis, von
drittausländischen Arbeitnehmern, die für ein EU-Unternehmen in Deutschland
eine Dienstleistung erbringen wollen, vor der Einreise ein Visum zu verlangen
(sog. „Vander-Elst-Visum“), stellt eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
im Sinne von Art. 49 EGV dar (ähnlich auch EuGH U. v. 21.09.2006
„Kommission/Österreich“ Rs C- 168/04). ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 31. 01.2006
„Kommission/Spanien“ Rs. C‑503/03 - Die Ausschreibung von drittausländischen
Familienangehörigen von EU-Bürgern im SIS zur Einreiseverweigerung ist
unzulässig, es sei denn, es wurde vorher
geprüft, dass die Anwesenheit dieser Personen eine tatsächliche, gegenwärtige
und hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft
darstellt. Der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 2
der RL 64/221/EG (jetzt Art. 27 RL 2004/38/EG) entspricht nicht dem des Art.
96 SDÜ. Insbesondere ist eine Ausschreibung / Einreiseverweigerung nicht -
wie nach Art. 96 II a SDÜ vorgesehen - bereits deshalb zulässig, weil die
Person eine Straftat begangen hat. ...................................................................................................................................... EuGH U. v.
21.09.2006 „Kommission/ Österreich“ Rs C-168/04. Der EuGH
stellt klar, dass es mit der
Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EGV nicht vereinbar ist, von Drittausländern für die Erbringung
einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem anderen EU-Staat die vorherige Einholung einer
Genehmigung in Form eines Visums zu verlangen. ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 03. 10. 2006 „Bot“ Rs. C-241/05 Art. 20 I SDÜ ist dahin auszulegen,
dass der Begriff „erste Einreise“ im Sinne dieser Bestimmung außer der zeitlich
ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise dorthin nach
Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie
jede weitere erste Einreise umfasst, die nach Ablauf jeder neuen Frist von
sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt. ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 09.01.2007 „Jia“ Rs. C-1/05 Die Gewährung eines
Aufenthaltsrechts für drittstaatsangehörige Familienmitglieder eines
EU-Bürgers, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, nicht an die
Voraussetzung gebunden ist, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig
in einem anderen EU-Staat aufgehalten hat.
Zu den Familienangehörigen, die berechtigt sind, mit dem EU-Bürger in
einen anderen EU-Staat zu gehen oder ihm dorthin nachzuziehen, gehören u. a.
auch seine Verwandten in gerader aufsteigender Linie (Eltern) und in gerader
absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr vollendet haben (Kinder), wenn
diesen von ihm Unterhalt gewährt wird. Unter „Unterhalt gewährt“ ist zu
verstehen, dass der Angehörige der materiellen Unterstützung durch den
EU-Bürger bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem
Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem EU-Bürger zu folgen. Eine
tatsächliche Unterhaltszahlung genügt nicht, sondern nur, wenn sie nötig ist,
um den Unterhaltsbedarf zu decken. Der Nachweis des Unterhaltsbedarfs kann
mit jedem geeigneten Mittel geführt werden, wobei die Behörde sich mit
einer bloßen Verpflichtungserklärung
nicht zufrieden geben muss. ...................................................................................................................................... EuGH U. v. 20.09.2007 „Tum&Dari“ Rs. C-16/05 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei −
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls − Stillhalteklausel − Geltung
− Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der nach dem Inkrafttreten
des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen für die Aufnahme türkischer
Staatsangehöriger in seinem Hoheitsgebiet, die dort von der
Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen wollen, eingeführt hat Kernaussage:
EuGH hat auf die Vorlage des House of Lords (Großbritannien) entschieden,
dass die „Stand-Still-Klausel“ gem. Art. 41 I Zusatzprotokoll zum Ass. Abk.
EU-TK (ZP) es einem EU-Staat verbietet, ab dem Zeitpunkt, ab dem für diesen EU-Staat
das ZP verbindlich ist (z.B. für Deutschland und Großbritannien mit
Inkrafttreten des ZP am 01.01.1973), neue Einreisebeschränkungen -
einschließlich Verschärfungen im Visumrecht - einzuführen. Türkische
Staatsangehörige sind demnach in Großbritannien (und auch in Deutschland) einreiserechtlich so zu behandeln,
wie es das jeweilige nationale Recht am 01.01.1973 vorgesehen hat (siehe auch Report
Nr. 16 Seite 1). ......................................................................................................................................... EuGH U. v. 25.07.2008 „Metock“ Rs. C‑127/08 Einem drittausländischen
Familienangehörigen eines EU-Bürgers steht das abgeleitete
Freizügigkeitsrecht gem. RL
2004/38/EG zu, unabhängig davon, ob er sich zuvor rechtmäßig, nicht rechtmäßig oder noch gar nicht in einem
EU-Staat aufgehalten hat. Ein drittausländischer Ehegatte kann sich auf die Bestimmungen dieser RL unabhängig davon berufen, wann oder wo
die Ehe geschlossen wurde oder wie er in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist
ist. An der teilweise anders lautenden Entscheidung im Fall „Akrich“ (EuGH U. v. 23. 9 2003
Rs. C-109/01) hält das Gericht ausdrücklich nicht
mehr fest. Wollen drittausländische Familienangehörige erstmalig in das
EU-Gebiet einreisen, um zu einem EU-Bürger zu ziehen, der sich in einem
EU-Staat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gilt hierfür das
EU-Recht insb. die RL 2004/38/EG und nicht das nationale Zuwanderungsrecht. Dieses Einreiserecht darf nur unter Beachtung der Art. 27
und 35 der RL 2004/38/EG beschränkt werden.
Ist der Drittausländer unrechtmäßig eingereist, dürfen - nachdem er
Familienangehöriger eines EU-Bürgers geworden ist und abgeleitetes
Freizügigkeitsrecht genießt - nur noch Sanktionen verhängt werden, die sein
Freizügigkeitsrecht nicht beeinträchtigen, etwa Geldbußen, sofern sie
verhältnismäßig sind. ......................................................................................................................................... EuGH v. 19.02.2009 „Soysal“ Rs. C-228/06 Art. 41 I des Zusatzprotokolls
zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei ist dahin auszulegen, dass er es ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zum 01.01.1973 verbietet,
ein Visum für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlangen, die dort
Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen erbringen
wollen, wenn ein solches Visum zu jenem Zeitpunkt nicht verlangt wurde.
Türken konnten am 01.01.1973 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit visumfrei
nach Deutschland reisen. Diese Rechtslage gilt fort. Die Einführung der
Visumpflicht für Türken 1980 ist aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts
nicht wirksam geworden. Der EuGH führt ausdrücklich aus, dass daran auch die
VO 539/2001/EG nichts ändert, denn die von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkommen
haben Vorrang vor den Rechtsakten des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts. ......................................................................................................................................... EuGH U. v. 22.06.2010
verb. Rs. C-188/10, C-189/10 „Melki und Abdeli“ Der EuGH
hat die Frage der Zulässigkeit von
verdachtsunabhängigen Kontrollen (sog. Schleierfahndung) im Schengen-Binnengrenzraum entschieden.
Art. 67 II AEUV sowie Art. 20 und 21 SGK stehen einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, welche die Polizeibehörden ermächtigt, ausschließlich
innerhalb eines 20-km-Binnengrenzraumes verdachtsunabhängig zu kontrollieren ohne den notwendigen Kompetenzrahmen der
Behörden vorzusehen, der sicherstellt, dass die praktische Ausübung dieser
Kompetenz nicht die gleiche Wirkung haben kann wie
Grenzübertrittskon-trollen. Verdachtsunabhängige Kontrollen
(Schleierfahndung) im Grenzraum sind damit nicht per se unzulässig. Der EuGH fordert aber, dass eine Befugnisnorm, die
Kontrollen im Binnengrenzraum erlaubt, eine Einschränkung enthalten
muss, die sicherstellt, dass bei ihrer praktischen Anwendung die Vorgaben
des Art. 21 SGK (keine Grenzkontrolle zum Ziel, Intensität und Häufigkeit
der Kontrollen) eingehalten werden. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Der EuGH (Rechtsgrundlage
siehe Art. 220 ff EGV) hat
seinen Sitz in Luxemburg. Er besteht aus 25 Richtern und wird
von acht Generalanwälten unterstützt, die von den Regierungen der
EU-Staaten einvernehmlich für 6 Jahre ernannt werden. Der EuGH kann auf zwei Wegen eingeschaltet werden. Zum einem über das Vorabent-scheidungsverfahren,
zum anderen über direkte Klagen. Im Vorabentscheidungsverfahren (Art.
234 EGV) legen nationale Gerichte (aller Instanzen) dem EuGH Fragen zur
Auslegung des EU-Rechts vor, die für anhängige Klagen von Bedeutung sind. Die
Zuständigkeit für direkte Klagen ist abschließend festgelegt, u.a.
Vertragsverletzungsklagen (Art. 226 EGV - Kommission gegen einzelne
Mitgliedsstaaten; Art. 227 EGV - Klage eines Mitgliedsstaats gegen einen
anderen). Im Bereich des Titels IV (Visa, Asyl, Einwanderung, freier
Personenverkehr) sind Vorabentscheidungsverfahren nur statthaft, wenn der
Instanzenweg der nationalen Gerichte ausgeschöpft ist, d.h. nur Gerichte,
deren Entscheidungen nicht mehr mit nationalen Rechtsmitteln angefochten
werden können, sind zur Vorlage berechtigt. Der Rat, die Kommission oder ein
Mitgliedstaat können dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Titels IV oder
eines auf diesen Titel gestützten Rechtsakts zur Entscheidung vorlegen (Art.
68 EGV). Der EuGH
hat enormen Einfluss auf die Entwicklung des EU-Rechts
genommen. Mit bahnbrechenden Urteilen, häufig gegen nationale Bedenken
und Vorbehalte, hat der EuGH das EU-Recht beeinflusst. Er hat die Entwicklung
des EU-Rechts vom Völkerrecht, welches grundsätzlich nur
Staatenverpflichtungen enthält, hin zu supranationalem Recht, das
unmittelbar ohne Umsetzung in nationales Recht Wirkung für den einzelnen
Bürger erzeugen kann sowie den Vorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht,
weiterentwickelt und durchgesetzt. Jeder Mitgliedstaat stellt einen Richter am EuGH. Dem EuGH war bis zum
Inkrafttreten des Nizza-Vertrages für bestimmte Klagen ein Gericht erster
Instanz (EuG) beigeordnet, das nun selbstständig ist und weitere
Kompetenzen erhalten hat. Auch für das EuG wird mindestens ein Richter
aus jedem Mitgliedsstaat entsandt. Das EuG ist vor allem für Klagen wegen
Versäumnissen der Gemeinschaftsorgane und für Streitsachen zwischen der
Gemeinschaft und ihren Bediensteten zuständig, aber auch für
Vorabentscheidungen in Bereichen, die der Rat der EU in der Satzung des
Gerichtshofs einstimmig festlegt. Der EuGH entscheidet nach den in einer Satzung festgelegten Fällen in
Kammern mit drei oder fünf Richtern oder als „Große Kammer“ mit 11 Richtern.
Nur in bestimmten Amtsenthebungsverfahren tagt er als Plenum in voller
Besetzung. ........................................................................ |